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St. Josef-Grundschule

Schulleiterin: Anne Sprakel
Im Deipen Brook 18
48268 Greven

 

Telefon (02571) 579830

Telefax (02571) 5798315

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Satzung

Satzung des Förderkreises der Kath. Grundschule St. Josef Greven e.V.

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2    Zweck des Vereins
§ 3    Mittel des Vereins
§ 4    Mitgliedschaft
§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6    Beiträge
§ 7    Verwendung der Mittel
§ 8    Vorstand
§ 9    Mitgliederversammlung
§ 10    Auflösung des Vereins
§ 11    Gerichtsstand


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1    Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Kath. Grundschule St. Josef Greven e.V.“.
1.2    Der Verein hat seinen Sitz in 48268 Greven.
1.3    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.4    Der Verein soll in das Register eingetragen werden und führt nach seiner Eintragung des Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2.3    Zielsetzung des Vereins ist es
•    die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kath. Grundschule St. Josef Greven zu unterstützen
•    bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen mitzuhelfen
•    die Schüler in sozialer Hinsicht zu fördern
•    die Zusammenarbeit zwischen der Kath. Grundschule St. Josef, Eltern und Schülern zu fördern.

§ 3 Mittel des Vereins
3.1    Der Verein finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Erträgen des Vereinsvermögens und sonstigen Einnahmen.
3.2    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.3    Mittel des Förderkreises sollen grundsätzlich nicht für Zwecke verwendet werden, die zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehören.
3.4    Übertragene Aufgaben werden ehrenamtlich erledigt. Auslagen sind auf Antrag zu erstatten.
3.5    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
3.6    Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Vereinsregistergericht und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1    Mitglieder des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Vereinszwecke anerkennt.
4.2    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt und beginnt mit der Annahme durch diesen. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4.3.1    Die Mitgliedschaft endet
a)    durch die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Schuljahresende.
b)    durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
c)    durch Tod, Auflösung, Insolvenz, Entziehung der Rechtsfähigkeit, durch die Streichung von der Mitgliederliste nach nicht angezeigter Wohnsitzverlegung außerhalb der politischen Gemeinde oder durch die Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung nach Ablauf einer Mahnfrist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1    Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

§ 6 Beiträge
6.1    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mindestbeträge und die Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Verwendung der Mittel
7.1    Über die dem Verein zur Verfügung stehenden Gelder entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 8 Vorstand
8.1    Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus
•    dem oder der 1. Vorsitzenden,
•    dem oder der Schriftführer/in, die oder der gleichzeitig zweite/r Vorsitzender ist,
•    dem oder der Kassierer/in.
8.2        Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein. Beschlüsse fasst der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit in einer Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
8.3    Zur Unterstützung des Vorstands werden bis zu fünf Beisitzer gewählt.
8.4    Dieser bildet mit dem Vorstand den Gesamtvorstand i.S.d. §7.
8.5    Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
8.6    Einmal jährlich gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht ab.
8.7    Das Amt der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt.

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung unter der letzten dem Verein bekannt gemachten Adresse zur Post gegeben wird.
9.2    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
9.3    Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
9.4    Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
9.5    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der geschäftsführende Vorstand es mit einfacher Mehrheit beschließt oder wenigstens 1/10 der Mitglieder des Vereins dieses verlangt.

§ 10 Auflösung des Vereins
10.1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
10.2    Im Falle der Auflösung oder bei der Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen mit der Auflage an den Schulträger, die Stadt Greven, das Vereinsvermögen nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Kath. Grundschule St. Josef Greven im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden.

§11 Gerichtsstand
11.1    Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Die vorstehende Satzung wurde vom Verein auf den Versammlungen vom 10.09.2008 und 27.09.2012 (hinsichtlich § 1 Nr. 1.3.) beschlossen.

Kooperationspartner - MusikakademieSV GrevenKooperationspartner - SchuB & AfSKinderrechteschuleKooperationspartner - SDZ

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